08.05.2020
Gottesdienste dürfen unter strengen Auflagen wieder stattfinden
Seit dem 4. Mai sind Gottesdienste auch in Sachsen-Anhalt wieder erlaubt. Sie unterliegen aber strengen Auflagen, um das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Mund- und Nasenschutz sind Pflicht.
Gemäß §1(4) der „Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt“ unterliegen Religionsgemeinschaften und speziell die Kirchen nicht mehr dem allgemeinen Veranstaltungsverbot. Sie werden wieder auf ihr Selbstorganisationsrecht verwiesen. Das bedeutet, dass ab dem 4. Mai 2020 wieder Gottesdienste mit der Gemeinde außerhalb und innerhalb von Kirchen gefeiert werden dürfen.
Die Gottesdienste können damit laut „Begründung zur 5. Verordnung“ unter Einhaltung der Konzepte „für die Durchführung von Gottesdiensten und religiösen Handlungen unter Beachtung des Infektionsschutzes“ stattfinden. Genauere Angabe zu diesem Konzept finden sich in der Anlage 1 zum „Beschluss Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020".
Bei der praktischen Umsetzung sind die Gemeinden mit dem Hinweis auf das Selbstorganisationsrecht auf die Rundverfügung der EKM verwiesen, die am 4. Mai aktualisiert wurde. Darüber hinaus sind der Kirchenkreis, die Regionen und die Gemeinden bei der Planung der Gottesdienste in enger Absprache mit den kommunalen Vertretern und den Gesundheitsämtern.
Die Verantwortung für die Gottesdienste und die Umsetzung der Vorgaben liegt bei den Gemeindekirchenräten. Sie müssen zum Schutz aller das jeweilige Ansteckungsrisiko vor Ort und die Möglichkeiten zur Umsetzung der Hygiene- und Abstandsgebote in ihren Kirchen gründlich abwägen. Daher finden noch nicht in allen Gemeinden und Regionen sofort wieder Gottesdienste statt. Hier finden Sie eine Übersicht über die Gottesdienste am 10. Mai.
Die detaillierten Vorgaben für die Durchführung von Gottesdiensten entnehmen Sie bitte der Rundverfügung der EKM. Hier werden nur einige wichtige Punkte zur ersten Orientierung aufgeführt.
- Gottesdienste dürfen stattfinden, aber in möglichst kleinen Gruppen. (Für Thüringen sind das 30 Teilnehmer*innen, für Sachsen-Anhalt gibt es keine feste Zahl.)
- Kindergottesdienste dürfen nicht stattfinden.
- Ein Mindestabstand von 1,50 m muss gewährleistet sein.
- Teilnehmerlisten sind zu führen.
- Ein Mund- und Nasenschutz muss getragen werden.
- Gemeindegesang und Posaunenspiel sind nicht erlaubt.
- Kontakthygiene ist streng zu beachten, d.h. Möglichkeiten zum Händewaschen und zur Desinfektion sollten gegeben sein und auf Körperkontakt muss verzichtet werden.
Taufen und Trauungen sind wieder zulässig. Sie dürfen ebenso wie die Trauerfeier nur im engsten Kreis der Familie und unterliegen den gleichen Auflagen wie die Gottesdienste.